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Allgemeine Lieferbedingungen.
herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs
1. Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Un-
ternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für
die Erbringung von Leistungen. Für Software gelten vorrangig die Soft-
warebedingungen herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektro-
nikindustrie Österreichs, für Montagen die Montagebedingungen der Stark-
strom- und Schwachstromindustrie Österreichs bzw. die Montagebedingungen
der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs für Elektromedizinische
Technik (die aktuellen Versionen sind erhältlich unter www.feei.at).
1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei
schriftlicher Anerkennung durch den Verkäufer wirksam.
2. Angebot
2.1 Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.
2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer un-
verzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
3. Vertragsschluss
3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestel-
lung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet
hat.
3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige
schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Preise
4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager des Verkäufers ausschließlich Um-
satzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungs-
gemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im
Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben
erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung ver-
einbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Trans-
portversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen
und Vertragen. Die Verpackung wird nur über ausdrückliche Vereinbarung
zurückgenommen.
4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der
Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisan-
gebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als zweckmäßig er-
kannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes
verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweck-
mäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei
es hiefür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.
4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutach-
tungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt.
5. Lieferung
5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf-
männischen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
Anzahlung oder Sicherheit erhält.
5.2 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Ge-
nehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Geneh-
migungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und
zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätes-
tens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.4 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie
beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der
vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die
Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinander-
setzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungs-
verzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte
sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese
vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Liefer-
frist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
5.5 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertrags-
strafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender
Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten
ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt:
Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene
Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete
Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt
jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen
Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung
eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein
Schaden in dieser Höhe erwachsen ist.
Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort
6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab
Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung
vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann,
wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Trans-
port durch den Verkäufer durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.
6.2 Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird.
Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit
ihrer Erbringung auf den Käufer über.
7. Zahlung
7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises
bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest
bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene
Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung
zu bezahlen.
7.2 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt
der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, wel-
che durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüng-
liche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Haupt-
lieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
7.3 Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der ver-
einbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder
Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang
stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen)
gehen zu Lasten des Käufers.
7.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder
sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
7.5 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie
verfügen kann.
7.6 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus
diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann der Verkäufer unbe-
schadet seiner sonstigen Rechte
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser
Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Ver-
längerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig
stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen
in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen,
sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.
In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt vorprozessuale Kosten, insbeson-
dere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.
7.7 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der
vollständigen Zahlung bedingt.
7.8 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten
Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich
Zinsen und Kosten vor.
Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kauf-
preisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbe-
haltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wur-
de, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter
der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den
Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in sei-
nen Geschäftbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer
die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle
für seine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung
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zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer
verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen
unverzüglich zu verständigen.
8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel
8.1 Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funk-
tionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe
besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materi-
als oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten,
Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in
den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleisungsan-
sprüche abgeleitet werden.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Lie-
fergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt
auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder
Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 6.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetre-
tenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die An-
zeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in
angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen
Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vor-
liegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat der
Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw.
den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zu-
senden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.
8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten
(wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit)
gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des
Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und
Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigen-
tum des Verkäufers.
8.5 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers ange-
fertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsge-
mäße Ausführung.
8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht
vom Verkäufer bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrich-
tung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedin-
gungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene
Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung un-
geeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die
auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäu-
fer haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf
atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse
zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz
von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf ge-
brauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung
des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich
ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder In-
standsetzungen vornimmt.
8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt
8.2 genannten Frist.
8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen
für Mängel aus anderen Rechtsgründen.
9. Rücktritt vom Vertrag
9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern kei-
ne speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes
Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf
einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels einge-
schriebenen Briefes geltend zu machen.
9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterfüh-
rung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstan-
den sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung
leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführ-
ten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbar-
ten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Liefe-
rung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröff-
net wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels
hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei
berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich
vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leis-
tungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht
übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshand-
lungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rück-
stellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und
Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.
10. Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
10.1 Der Käufer von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher
seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzie-
rung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten
im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Nutzer
des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Käufer nicht Letztnutzer, hat er die
Finanzierungs-Verpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen
Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber dem Verkäufer zu dokumen-
tieren.
10.2 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen,
dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um
die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur insbesondere
nach §§ 11 und 24 der Elektroaltgeräteverordnung und dem Abfallwirt-
schaftsgesetz erfüllen zu können.
10.3 Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem
Verkäufer für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem
Verkäufer durch den Käufer wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung
der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach Punkt
10. entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft
den Käufer.
11. Haftung des Verkäufers
11.1 Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des
Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haf-
tung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Ver-
mögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen,
Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer
sind ausgeschlossen.
11.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme
und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der be-
hördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
11.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus
dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
12. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht
12.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers ange-
fertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten
schad- und klaglos zu halten.
12.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische
Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den ein-
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nach-
ahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.
13. Allgemeines
Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen
unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem
angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
14. Gerichtsstand und Recht
Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein-
schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich
zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel
des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag
unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungs-
normen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
Ausgabe November 2009